AWO Neckar-Odenwald gGmbH - Häufige Fragen

Häufige Fragen an die AWO

Die AWO Neckar-Odenwald ist ein quicklebendiger Verband, der sich mit aktuellen Fragestellungen rund um Soziales und Gesundheit beschäftigt.

Auf dieser Seite finden Sie einige Antworten auf häufige Fragen. Da wir aber wissen, dass Fragen immer auch sehr individuell sind, beraten wir Sie natürlich gerne persönlich. Rufen Sie uns einfach an: 06291 6425-42

Senioren-Wohnanlage, ambulante Pflege zu Hause und Pflegeheim – in allen Lebenslagen bietet die AWO Neckar-Odenwald Wohnmöglichkeiten, Betreuung und Pflege.

Die Pflegekräfte der AWO Sozialstation sind täglich unterwegs, um Seniorinnen und Senioren zu Hause zu pflegen und zu unterstützen. Auch eine Kombination aus AWO Seniorenwohnung und ambulanter Pflege ist gut möglich.

Seniorinnen und Senioren mit Pflegegrad 3 und höher kommen wahrscheinlich nicht mehr allein zu Hause zurecht. Sie sind in einer stationären Pflegeeinrichtung besser versorgt. Die AWO Neckar-Odenwald betreibt Wohn- und Pflegezentren in Osterburken und Walldürn, außerdem die AWO Hausgemeinschaft in Elztal-Dallau.

Kurzzeit- oder Verhinderungspflege ist ein kurzfristiger Aufenthalt einer pflegebedürftigen Person in einer Einrichtung der stationären Pflege.

Beispielsweise, wenn die Angehörigen eine Auszeit von der Pflege brauchen, weil sie sich kräftemäßig verausgabt haben oder sogar selbst erkrankt sind. In diesem Fall steht möglicherweise eins der AWO Wohn- und Pflegezentren für eine stationäre Kurzzeitpflege zur Verfügung, entweder Maria Rast in Walldürn, das Wohn- und Pflegezentrum in Osterburken oder die AWO Hausgemeinschaft in Dallau. Diese hält ebenfalls Kurzzeit-Pflegeplätze für solche Fälle vor.

Wer Pflege benötigt, erhält einen Teil der finanziellen Aufwendungen von der Pflegekasse. Voraussetzung dafür ist, dass eine Pflegebedürftigkeit festgestellt ist und die Pflegebedürftigkeit länger als 6 Monate anhält.

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (bzw. die Medicproof GmbH bei privat Versicherten) wendet bei der Einstufung das neue Begutachtungsverfahren NBA an. Dabei ist der Grad der Selbstständigkeit eines Patienten ausschlaggebend. In den neuen Pflegegrad 1 werden Patienten mit geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit eingestuft, Pflegegrad 5 wird Menschen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und zusätzlich besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (bisher Pflegestufe 3 mit erhöhten Anforderungen bzw. Härtefall) zuerkannt.

Bei einem Besuch ermitteln die Gutachter, wie viel Unterstützung ein Patient bei seiner täglichen Versorgung bzw. für seinen Alltag braucht und inwieweit er noch selbst mit seinen krankheitsbedingten Einschränkungen umgehen kann. Das Verfahren rechnet nach einem komplizierten Algorithmus aus, wie viele Punkte ein Patient erhält und in welchen Pflegegrad er damit eingestuft wird.

Nach dem Grundsatz „Ambulant vor stationär" soll Pflege möglichst im häuslichen Umfeld stattfinden. Menschen in häuslicher Pflege profitieren von der Möglichkeit, Pflegeleistungen von anerkannten Pflegediensten in Anspruch nehmen zu können oder Pflegegeld für die häusliche Pflege ausgezahlt zu bekommen.

Pflegeheime mit ihrem Angebot an Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Aktivierung und Pflege bieten einen besonderen Service.

Die Pflegeversicherung fängt einen Teil der Kosten auf, sofern der/die Bewohner*in anerkannt pflegebedürftig ist und in einen Pflegegrad eingestuft wurde. Unsere Einrichtungsleitungen stehen Ihnen für Detailfragen sehr gerne zur Verfügung.

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